Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. BMeldDÜV§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
|---|---|---|
| 1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. | Vornamen | 0301 bis 0303, |
| 4. | Doktorgrad | 0401, |
| 5. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
| 6. | Geschlecht | 0701, |
| 7. | derzeitige Anschrift | 1200 bis 1212, |
| 8. | bei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift | 1200 bis 1212, 1213a, |
| 9. | Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft | 1402, |
| 10. | Sterbedatum | 1901. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
|---|---|---|
| 1. | Ehegatte – Familienname | 1501 bis 1502, |
| 2. | Ehegatte – Vornamen | 1503, |
| 3. | Ehegatte – Geburtsdatum | 1505, |
| 4. | Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212, |
| 5. | Lebenspartner – Familienname | 1517 bis 1518, |
| 6. | Lebenspartner – Vornamen | 1519, |
| 7. | Lebenspartner – Geburtsdatum | 1521, |
| 8. | Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212. |
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 23)
BGBl. 2025 I Nr. 23
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 22 Abs. 11 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.