Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

2. BMeldDÜV

§ 5 (wegefallen)

Stand: 10.06.2019

Bund

Für § 5 2. BMeldDÜV liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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