Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. BMeldDÜV§ 5 (wegefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 5 2. BMeldDÜV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.