Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. BMeldDÜV§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
|---|---|---|
| 1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. | Vornamen | 0301, 0302, |
| 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, |
| 5. | Geschlecht | 0701, |
| 6. | derzeitige und frühere Anschriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a, 1232, 1233, |
| 7. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, |
| 8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 9. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401, |
| 10. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
|---|---|---|
| 1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. | Vornamen | 0301, 0302, |
| 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, |
| 5. | Geschlecht | 0701, |
| 6. | derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a, |
| 7. | bei Zuzug aus dem Ausland (Staat) | 1223, |
| 8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, |
| 9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 10. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401, |
| 11. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
|---|---|---|
| 1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
| 3. | Vornamen | 0301, 0302, |
| 4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
| 5. | Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 6. | derzeitige und frühere Anschriften | 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a. |
Änderungsverlauf
-
22.03.2024 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
-
20.04.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2022 (BGBl. I 683)
BGBl. 2022 I S. 683
BGBl. 2022 I S. 683
-
02.02.2016 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.