Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. BMeldDÜV§ 10 (weggefallen)
Stand: 27.06.2024
Für § 10 2. BMeldDÜV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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20.04.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2022 (BGBl. I 683)
BGBl. 2022 I S. 683
BGBl. 2022 I S. 683
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.