Gesetze / Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
1. BMeldDÜV§ 8 Fortschreibung der Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind zusätzlich anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):
Änderungsverlauf
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01.11.2025 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 23)
BGBl. 2025 I Nr. 23
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09.07.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 238)
BGBl. 2024 I Nr. 238
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20.04.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2022 (BGBl. I 683)
BGBl. 2022 I S. 683
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.