Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 683
BGBl. 2022 I S. 683 · 34.681 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur
Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und
zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 20. April 2022
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6
des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes
vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes
vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I
S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium des Innern und für
Heimat:
Artikel 1
Verordnung
zur Bestimmung von
Inhalt, Form und Verfahren
von Datenübermittlungen zwischen
Meldebehörden und einem Verwaltungsportal
zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen
(Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung –
BMeldDigiV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden
Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwal-
tungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erfor-
derlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das
Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebe-
hörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2
des Onlinezugangsgesetzes.
§2
Technische Grundlagen
der Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er-
folgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten-
austauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des
Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im
Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden
Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der
informationstechnischen Netze des Bundes und der
Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab-
satz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt un-
berührt.
(2) Länderübergreifende Datenübermittlungen erfol-
gen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3
des Gesetzes über die Verbindung der informations-
technischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz
zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-
gesetzes.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
mittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen
diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungspro-
tokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungs-
protokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstel-
lung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der
übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwer-
tigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu
dokumentieren.
(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen
Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs-

protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
§3
Standards
der Datenübermittlung
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der
Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-
heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausge-
gebene Standard einer technischen Beschreibung des
Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel-
dewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
gegebene Standard für ein Datenübermittlungspro-
tokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-
dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld
legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld
sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075
Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der
Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informa-
tionstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler
Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-
XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium
des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausga-
bedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit-
telnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen
die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Daten-
blatts in der jeweils gültigen Fassung.
§4
Identifikation
der betroffenen Person
(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen
Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person
anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf
dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen
Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister
übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den
Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den
§§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende
Daten:
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301,
3. Geburtsdatum 0601,
4. Anschrift der Haupt- oder 1201, 1202,
alleinigen Wohnung 1205 bis 1209.
Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch aus-
lesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Ver-
fahren zu übernehmen.
(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1
Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Mel-
deregister der Meldebehörde vollständig überein, so
gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.
§5
Abrufdaten
für die Meldebescheinigung
(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung
einer Meldebescheinigung durch die zuständige Melde-
behörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-
meldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei
der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu-
ständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen unter Kennzeichnung 0301, 0302,
des gebräuchlichen Vornamens
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. derzeitige Anschriften, 1201 bis 1213.
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der
Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-
zes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die
alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen
Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1
Satz 1 die folgenden Daten abrufen:
1. Ehename oder Lebenspartner- 0103 bis 0106,
schaftsname
2. frühere Namen 0201 bis 0204,
3. Vornamen vor Änderung 0303,
4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
5. Geburtsort sowie bei Geburt 0602, 0603,
im Ausland auch den Staat
6. Geschlecht 0701,
7. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
g) Sterbedatum 0915,

8. derzeitige Staatsangehörig-
keiten
9. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
10. frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung, gekenn-
zeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch den Staat
und die letzte Anschrift im
Inland, bei Wegzug in das
Ausland auch die Zuzugs-
anschrift im Ausland und
den Staat
11. Einzugsdatum, Auszugsdatum
12. Familienstand, bei Verheira-
teten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
13. zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
a) Familienname
b) Vornamen
c) Geburtsname
d) Doktorgrad
e) Geburtsdatum
f) Geschlecht
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
h) Sterbedatum
14. zu minderjährigen Kindern:
a) Familienname
b) Vornamen
c) Geburtsdatum
d) Geschlecht
e) Anschrift im Inland
f) Sterbedatum
1001, 15. Ausstellungsbehörde, Aus- 1700 bis 1709,
stellungsdatum, letzter Tag 1715 bis 1717,
der Gültigkeitsdauer und
1101, 1104, Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
nalausweises oder Ersatz-
1200 bis 1233, Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
16. Tatsache, dass ein Sterbe-
datum nicht gespeichert ist.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13
und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des
1301, 1301a,
1306, Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrver-
merk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melde-
1401 bis 1402a, register eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
1408, 1409,
§6
Meldedatensatz zum Abruf
Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Wei-
terleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwal-
tungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch
die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1
0001, des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
wohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach
1501 bis 1502,
1517 bis 1518, § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-
1503, 1519, sprechend.
1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c, §7
Abruf einer beschränkten
1504, 1520,
Selbstauskunft aus dem Melderegister
1505, 1521, (1) Die Verwaltungsportale können für die elektro-
1506, 1522, nische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melde-
register durch die zuständige Meldebehörde nach
1508, 1524, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
1200 bis 1213a, päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Ver-
1516, 1532, bindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes be-
schränkt auf die zu der Person im Melderegister ge-
0001, speicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person
bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder
1601 bis 1602,
Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgen-
1603, den Daten abrufen:
1604, 1. Familienname 0101 bis 0106,
1604a, 2. frühere Namen 0201 bis 0206,
1200 bis 1212,
3. Vornamen unter Kennzeichnung 0301 bis 0305,
1605, des gebräuchlichen Vornamens

4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
7. Geschlecht
8. zum gesetzlichen Vertreter:
a) Familienname
b) Vornamen
c) Doktorgrad
d) Anschrift
e) Geburtsdatum
f) Geschlecht
g) Sterbedatum
9. derzeitige Staatsangehörig-
keiten
10. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
11. derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung und der
letzten Nebenwohnungen
außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs der Meldebehörde,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, bei
Zuzug aus dem Ausland auch
den Staat und die letzte
Anschrift im Inland
12. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs
aus einer Wohnung im Inland
sowie Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland
13. Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
14. zum Ehegatten oder Lebens-
partner
a) Familienname
b) Vornamen
c) Geburtsname
d) Doktorgrad
e) Geburtsdatum
0401, f) Geschlecht 1506, 1522,
0501, 0502, g) derzeitige Anschriften im 1508, 1524,
Zuständigkeitsbereich der 1200 bis 1213a,
0601 bis 0606,
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
0701, Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
0001, 0916, reichs der Meldebehörde
0902 bis 0903, h) Sterbedatum 1516, 1532,
0904, 15. zu minderjährigen Kindern 0001,
0905,
a) Familienname 1601 bis 1602,
0907a,
1200 bis 1212, b) Vornamen 1603,
0906, c) Geburtsdatum 1604,
0917, d) Geschlecht 1604a,
0915, e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
1001 bis 1004, f) Sterbedatum 1605,
16. Ausstellungsbehörde, Aus- 1700 bis 1711,
1101, 1104, stellungsdatum, letzter Tag 1715 bis 1719,
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
1200 bis 1223, nalausweises oder Ersatz-
Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
sowie Sperrkennwort und
Sperrsumme des Personal-
ausweises und der eID-Karte
17. die AZR-Nummer und die 1712, 1712a,
Seriennummer des Ankunfts-
nachweises nach § 63a
Absatz 1 Nummer 10 des
1301 bis 1314,
Asylgesetzes
18. Auskunfts- und Übermitt- 1801 bis 1802,
lungssperren mit Ausnahme
der Auskunftssperren nach
1401 bis 1409, § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2
des Bundesmeldegesetzes
19. die Tatsache, dass die
betroffene Person
a) von der Wahlberechtigung 2101 bis 2103,
oder der Wählbarkeit aus-
geschlossen ist
b) als Unionsbürger (§ 6 Ab- 2104 bis 2106,
0001, satz 3 Satz 1 des Europa-
wahlgesetzes) bei der
Wahl des Europäischen
1501 bis 1502,
Parlaments von Amts we-
1517 bis 1518,
gen in ein Wählerverzeich-
1503, 1519, nis im Inland einzutragen
ist; die Gebietskörper-
1502a bis 1502c, schaft oder der Wahlkreis
1518a bis 1518c, im Herkunftsmitgliedstaat,
1504, 1520, wo die betroffene Person
zuletzt in ein Wählerver-
1505, 1521, zeichnis eingetragen war

20. die Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft sowie das Datum
des Eintritts und Austritts
21. die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgaben-
ordnung und bis zu deren
Speicherung im Melderegister
das Vorläufige Bearbeitungs-
merkmal nach § 139b Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung
22. die Tatsache, dass Passver-
sagungsgründe vorliegen, ein
Pass versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach § 6
Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Personal-
ausweisgesetzes getroffen
worden ist
23. die Tatsache, dass die deut-
sche Staatsangehörigkeit nach
§ 4 Absatz 3 oder § 40b des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben wurde und nach
§ 29 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann
24. die Anschrift vom 1. Septem-
ber 1939 derjenigen Ein-
wohner, die aus den in § 1
Absatz 2 Nummer 3 des
Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten
stammen
25. die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt oder ein Waffenbesitz-
verbot erlassen worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums, an dem die
waffenrechtliche Erlaubnis
oder das Waffenbesitzverbot
erstmals erlassen worden ist
26. die Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis
oder ein Befähigungsschein
nach § 20 des Sprengstoff-
gesetzes erteilt worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums der erstmaligen
Erteilung
27. den Namen und die Anschrift
des Eigentümers der Wohnung
und, wenn dieser nicht selbst
Wohnungsgeber ist, auch den
Namen und die Anschrift des
Wohnungsgebers
28. die Tatsache, dass ein Ein-
wohner bereits vor der Wehr-
erfassung seines Jahrganges
erfasst worden ist
1102, 1103, Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder
2701, 2702, Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt
mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Ab-
satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht
bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.
(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre
nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein beding-
2301, 2302, ter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
im Melderegister eingetragen ist, werden nicht über-
mittelt.
§8
Abruf, Eintragung oder
Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
2401, (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15
Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Er-
teilung einer Auskunft über das Bestehen einer Über-
mittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Ab-
satz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach
§ 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Lan-
desrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die
zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
3991, oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die
folgenden Daten abrufen:
1. Übermittlungssperren nach 1801,
§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes
2601, 2602,
2603, 2604, 2. nach Landesrecht zu
speichernde Übermittlungs-
sperren.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Widerspricht die betroffene Person einer Daten-
übermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2,
2801, 2802, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach
§ 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbin-
dung mit Landesrecht, so können die Verwaltungs-
portale die folgenden Daten über den Widerspruch
auf Antrag der betroffenen Person an die für die allei-
nige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zu-
ständigen Meldebehörde übermitteln:
1. rechtlicher Grund des Wider- 1801,
spruchs nach § 36 Absatz 2,
3001, 3002, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
mit Absatz 5 des Bundesmel-
degesetzes, der zum Eintrag
einer Übermittlungssperre führt
2. rechtlicher Grund des Wider-
3101. spruchs, der zum Eintrag einer
zusätzlich zu speichernden
Übermittlungssperre nach
Landesrecht führt.

(3) Die Verwaltungsportale können
auf Antrag der 14. zum Ehegatten oder Lebens- 0001,
betroffenen Person für die Löschung einer im Melde- partner:
register eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36
Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
a) Familienname 1501 bis 1502,
Absatz 1, 2 und 3 1517 bis 1518,
in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes
sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes b) Vornamen 1503, 1519,
durch Landesrecht durch die zuständige Meldebe- c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
hörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 1518a bis 1518c,
an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Ne-
benwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln. d) Doktorgrad 1504, 1520,
§9
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
Elektronische Anmeldung
(1) Die Verwaltungsportale können
g) derzeitige Anschriften im 1508, 1524,
für die elektro- Zuständigkeitsbereich der 1200 bis 1213a,
nische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Meldebehörde sowie
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- Anschrift der letzten
wohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Ab- alleinigen Wohnung oder
satz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Hauptwohnung außerhalb
abrufen:
1. Familienname
2. Geburtsname
3. Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens
4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
7. Geschlecht
8. zum gesetzlichen Vertreter:
a) Familienname
b) Vornamen
c) Doktorgrad
d) Anschrift
e) Geburtsdatum
f) Geschlecht
9. derzeitige Staatsangehörig-
keiten
10. rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
11. derzeitige Anschriften
12. Einzugsdatum
13. Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
0101 bis 0106,
15. zu minderjährigen Kindern:
0201 bis 0202,
a) Familienname 1601 bis 1602,
0301, 0302,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
0401, d) Geschlecht 1604a,
0501, 0502, e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
0601 bis 0603, 16. Ausstellungsbehörde, Aus- 1700 bis 1709,
stellungsdatum, letzter Tag 1715 bis 1717,
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
0701, ausweises des vorläufigen
Personalausweises, des
0001, Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten Passes oder
0902 bis 0903, Passersatzpapiers, Ausstel-
lungsbehörde, letzter Tag der
0904,
Gültigkeitsdauer und Serien-
0905, nummer der eID-Karte
17. Auskunfts- und Übermitt- 1801 bis 1802,
0907a,
lungssperren
1200 bis 1212,
18. AZR-Nummer, übergangs- 1712,
0906, weise Seriennummer des An-
kunftsnachweises nach § 63a
0917,
Absatz 1 Nummer 10 des
1001, Asylgesetzes
19. für die Ausstellung von Pässen 2301, 2302.
1101, 1104, und Ausweisen die Tatsache,
dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine An-
1201 bis 1213, ordnung nach § 6 Absatz 7,
§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-
1301, 1301a, 1305, satz 2 des Personalausweis-
gesetzes getroffen worden ist
1401 bis 1403,
1408, 1409, Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1
Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebe-
hörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für
die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten
Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Aus-
kunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bun-

desmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist,
werden nicht übermittelt.
(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtig-
keit der von der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
wohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten
Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt
das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bun-
desmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die
folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber
dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zu-
zugsmeldebehörde:
1. Name und Anschrift des Woh- 3001, 3002,
nungsgebers und wenn dieser
nicht Eigentümer ist, auch den
Namen des Eigentümers
2. Einzugsdatum 1301,
3. Anschrift der Wohnung, 1201 bis 1213,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung
4. Auszugsdatum, sofern es vom 1306.
Einzugsdatum abweicht
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8
Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code,
den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3
des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber
dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch
an die Zuzugsmeldebehörde.
§ 10
Meldebestätigung der
elektronischen Anmeldung
Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durch-
führung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung
über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundes-
meldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige
Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. Vornamen unter Kennzeichnung 0301, 0302,
des gebräuchlichen Vornamens
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
6. Datum der Anmeldung 1311,
7. Anschrift 1201 bis 1212,
8. alleinige Wohnung, Haupt- 1213.
oder Nebenwohnung
Artikel 2
Änderung der
Ersten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
und 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3“ er-
setzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der
Küppe 2, 53225“ durch die Wörter „Bernkasteler
Straße 8, 53175“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch die Wör-
ter „§ 23 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712“
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. für die Ausstellung von 2301, 2302.“
Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Pass-
versagungsgründe vorlie-
gen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Ab-
satz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes
getroffen worden ist
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7“ durch die An-
gabe „4, 7“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „sowie
zur Durchführung des automatisierten Abrufs von
Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß
§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bür-
gerinitiative“ gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung
von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde-
behörden an das Bundesamt für Personalmanage-
ment der Bundeswehr, an die Datenstelle der Ren-
tenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an
das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentral-
amt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt
und an das Ausländerzentralregister.“
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 683. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3b9a1f4b11ca1fb3….