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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 683

BGBl. 2022 I S. 683 · 34.681 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
                                         Verordnung
                     zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von
       Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur
    Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und
zur Änderung weiterer Vorschriften
                                             Vom 20. April 2022

   Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6
des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4

durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes

vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes
vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I
S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium des Innern und für
Heimat:

                      Artikel 1

                     Verordnung
               zur Bestimmung von

            Inhalt, Form und Verfahren

       von Datenübermittlungen zwischen
  Meldebehörden und einem Verwaltungsportal
zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen
 (Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung –

                    BMeldDigiV)

                         §1
                Anwendungsbereich

  Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden

Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwal-

tungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erfor-

derlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das
Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebe-
hörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2
des Onlinezugangsgesetzes.

                           §2

               Technische Grundlagen

              der Datenübermittlungen

   (1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er-
folgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten-
austauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des
Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im
Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden
Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der
informationstechnischen Netze des Bundes und der
Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab-
satz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt un-
berührt.

   (2) Länderübergreifende Datenübermittlungen erfol-
gen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3

des Gesetzes über die Verbindung der informations-
technischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz
zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-
gesetzes.

   (3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
mittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen
diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungspro-
tokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungs-
protokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstel-
lung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der

übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwer-

tigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu

dokumentieren.

  (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen
Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs-
BGBl. 2022, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
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protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.

                         §3

                     Standards
               der Datenübermittlung
  (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der
Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-
heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausge-
gebene Standard einer technischen Beschreibung des
Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel-
dewesens.

  (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
gegebene Standard für ein Datenübermittlungspro-
tokoll.
   (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-
dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld
legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

   (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld
sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075
Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der
Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informa-
tionstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler
Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

  (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-
XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium
des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausga-
bedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

   (6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit-
telnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen
die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Daten-
blatts in der jeweils gültigen Fassung.

                         §4

                    Identifikation
               der betroffenen Person

   (1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen
Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person
anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf
dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie

1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen
Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister
übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den
Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den
§§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende
Daten:

1. Familienname                         0101 bis 0102,

2. Vornamen                                      0301,

3. Geburtsdatum                                  0601,

4. Anschrift der Haupt- oder              1201, 1202,
   alleinigen Wohnung                   1205 bis 1209.
Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch aus-
lesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Ver-
fahren zu übernehmen.

   (2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1
Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Mel-
deregister der Meldebehörde vollständig überein, so
gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.

                         §5
                     Abrufdaten
            für die Meldebescheinigung

   (1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung
einer Meldebescheinigung durch die zuständige Melde-
behörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-
meldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei
der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu-
ständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1. Familienname                         0101 bis 0102,

2. Vornamen unter Kennzeichnung            0301, 0302,
   des gebräuchlichen Vornamens
3. Doktorgrad                                    0401,

4. Geburtsdatum                                  0601,

5. derzeitige Anschriften,              1201 bis 1213.
   gekennzeichnet nach Haupt-
   und Nebenwohnung
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

   (2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der
Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-
zes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die
alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen
Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1
Satz 1 die folgenden Daten abrufen:

 1. Ehename oder Lebenspartner-         0103 bis 0106,
    schaftsname

 2. frühere Namen                       0201 bis 0204,

 3. Vornamen vor Änderung                        0303,

 4. Ordensname, Künstlername               0501, 0502,
 5. Geburtsort sowie bei Geburt            0602, 0603,
    im Ausland auch den Staat

 6. Geschlecht                                   0701,

 7. zum gesetzlichen Vertreter:                  0001,

    a) Familienname                     0902 bis 0903,

    b) Vornamen                                  0904,
    c) Doktorgrad                                0905,

    d) Anschrift                                0907a,
                                        1200 bis 1212,

    e) Geburtsdatum                              0906,

    f)   Geschlecht                              0917,

    g) Sterbedatum                               0915,
BGBl. 2022, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
 8. derzeitige Staatsangehörig-
    keiten

 9. rechtliche Zugehörigkeit zu
    einer öffentlich-rechtlichen
    Religionsgesellschaft
10. frühere Anschriften im
    Zuständigkeitsbereich der

    Meldebehörde sowie Anschrift
    der letzten alleinigen Wohnung
    oder Hauptwohnung, gekenn-
    zeichnet nach Haupt- und
    Nebenwohnung, bei Zuzug aus
    dem Ausland auch den Staat
    und die letzte Anschrift im
    Inland, bei Wegzug in das
    Ausland auch die Zuzugs-
    anschrift im Ausland und
    den Staat

11. Einzugsdatum, Auszugsdatum

12. Familienstand, bei Verheira-
    teten oder Lebenspartnern
    zusätzlich Datum und Ort der
    Eheschließung oder Begrün-
    dung der Lebenspartnerschaft
    sowie bei Eheschließung oder
    Begründung der Lebenspart-
    nerschaft im Ausland auch
    den Staat

13. zum Ehegatten oder Lebens-
    partner:

    a) Familienname

    b) Vornamen

    c) Geburtsname

    d) Doktorgrad

    e) Geburtsdatum
    f)   Geschlecht

    g) derzeitige Anschriften im
       Zuständigkeitsbereich der
       Meldebehörde sowie
       Anschrift der letzten
       alleinigen Wohnung oder
       Hauptwohnung außerhalb
       des Zuständigkeitsbe-

       reichs der Meldebehörde

    h) Sterbedatum

14. zu minderjährigen Kindern:

    a) Familienname

    b) Vornamen

    c) Geburtsdatum

    d) Geschlecht
    e) Anschrift im Inland

    f)   Sterbedatum

           1001,    15. Ausstellungsbehörde, Aus-           1700 bis 1709,
                        stellungsdatum, letzter Tag         1715 bis 1717,
                        der Gültigkeitsdauer und
     1101, 1104,        Seriennummer des Personal-
                        ausweises, vorläufigen Perso-
                        nalausweises oder Ersatz-
  1200 bis 1233,        Personalausweises, des
                        anerkannten Passes oder
                        Passersatzpapiers, Aus-

                        stellungsbehörde, letzter Tag
                        der Gültigkeitsdauer und
                        Seriennummer der eID-Karte
                    16. Tatsache, dass ein Sterbe-
                        datum nicht gespeichert ist.

                    Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
                    hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
                    Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
                    Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13
                    und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des
    1301, 1301a,
           1306,    Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrver-
                    merk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melde-
 1401 bis 1402a,    register eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
    1408, 1409,
                                             §6

                                 Meldedatensatz zum Abruf

                       Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Wei-
                    terleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwal-
                    tungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch
                    die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1
           0001,    des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen
                    Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
                    wohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach
  1501 bis 1502,
  1517 bis 1518,    § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5
                    Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-
     1503, 1519,    sprechend.

1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,                             §7
                                Abruf einer beschränkten
     1504, 1520,
                          Selbstauskunft aus dem Melderegister
     1505, 1521,       (1) Die Verwaltungsportale können für die elektro-
     1506, 1522,    nische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melde-
                    register durch die zuständige Meldebehörde nach
    1508, 1524,     Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
 1200 bis 1213a,    päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
                    2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
                    beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
                    verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
                    (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom

                    4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127

                    vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Ver-
     1516, 1532,    bindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes be-
                    schränkt auf die zu der Person im Melderegister ge-
           0001,    speicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person
                    bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder
  1601 bis 1602,
                    Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgen-
           1603,    den Daten abrufen:

           1604,     1. Familienname                        0101 bis 0106,

          1604a,     2. frühere Namen                       0201 bis 0206,
  1200 bis 1212,
                     3. Vornamen unter Kennzeichnung        0301 bis 0305,
           1605,        des gebräuchlichen Vornamens
BGBl. 2022, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 686
 4. Doktorgrad
 5. Ordensname, Künstlername

 6. Geburtsdatum und Geburtsort

    sowie bei Geburt im Ausland

    auch den Staat

 7. Geschlecht

 8. zum gesetzlichen Vertreter:
      a) Familienname
      b) Vornamen
      c) Doktorgrad

      d) Anschrift

      e) Geburtsdatum

      f)   Geschlecht

      g) Sterbedatum
 9. derzeitige Staatsangehörig-
    keiten

10. rechtliche Zugehörigkeit zu
    einer öffentlich-rechtlichen
    Religionsgesellschaft

11. derzeitige Anschriften,
    frühere Anschriften im
    Zuständigkeitsbereich der
    Meldebehörde sowie Anschrift
    der letzten alleinigen Wohnung
    oder Hauptwohnung und der
    letzten Nebenwohnungen
    außerhalb des Zuständigkeits-
    bereichs der Meldebehörde,
    gekennzeichnet nach Haupt-
    und Nebenwohnung, bei
    Zuzug aus dem Ausland auch
    den Staat und die letzte
    Anschrift im Inland

12. Einzugsdatum, Auszugsdatum,

    Datum des letzten Wegzugs
    aus einer Wohnung im Inland
    sowie Datum des letzten
    Zuzugs aus dem Ausland
13. Familienstand, bei Verheirate-
    ten oder Lebenspartnern
    zusätzlich Datum und Ort der
    Eheschließung oder Begrün-
    dung der Lebenspartnerschaft
    sowie bei Eheschließung oder
    Begründung der Lebenspart-
    nerschaft im Ausland auch
    den Staat

14. zum Ehegatten oder Lebens-
    partner

      a) Familienname

      b) Vornamen

      c) Geburtsname

      d) Doktorgrad

      e) Geburtsdatum

           0401,         f)   Geschlecht                        1506, 1522,
     0501, 0502,         g) derzeitige Anschriften im        1508, 1524,
                            Zuständigkeitsbereich der     1200 bis 1213a,
  0601 bis 0606,
                            Meldebehörde sowie

                            Anschrift der letzten

                            alleinigen Wohnung oder
           0701,            Hauptwohnung außerhalb
                            des Zuständigkeitsbe-
     0001, 0916,            reichs der Meldebehörde
  0902 bis 0903,         h) Sterbedatum                         1516, 1532,
           0904,    15. zu minderjährigen Kindern                    0001,
           0905,
                         a) Familienname                   1601 bis 1602,
          0907a,
  1200 bis 1212,         b) Vornamen                                 1603,

           0906,         c) Geburtsdatum                             1604,

           0917,         d) Geschlecht                              1604a,

           0915,         e) Anschrift im Inland            1200 bis 1212,
  1001 bis 1004,         f)   Sterbedatum                            1605,

                    16. Ausstellungsbehörde, Aus-          1700 bis 1711,
     1101, 1104,        stellungsdatum, letzter Tag        1715 bis 1719,
                        der Gültigkeitsdauer und
                        Seriennummer des Personal-
                        ausweises, vorläufigen Perso-
  1200 bis 1223,        nalausweises oder Ersatz-
                        Personalausweises, des
                        anerkannten Passes oder
                        Passersatzpapiers, Aus-
                        stellungsbehörde, letzter Tag
                        der Gültigkeitsdauer und
                        Seriennummer der eID-Karte
                        sowie Sperrkennwort und
                        Sperrsumme des Personal-
                        ausweises und der eID-Karte

                    17. die AZR-Nummer und die                 1712, 1712a,
                        Seriennummer des Ankunfts-
                        nachweises nach § 63a
                        Absatz 1 Nummer 10 des
  1301 bis 1314,
                        Asylgesetzes

                    18. Auskunfts- und Übermitt-           1801 bis 1802,
                        lungssperren mit Ausnahme
                        der Auskunftssperren nach
  1401 bis 1409,        § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2
                        des Bundesmeldegesetzes
                    19. die Tatsache, dass die
                        betroffene Person

                         a) von der Wahlberechtigung       2101 bis 2103,
                            oder der Wählbarkeit aus-
                            geschlossen ist

                         b) als Unionsbürger (§ 6 Ab-      2104 bis 2106,
           0001,            satz 3 Satz 1 des Europa-
                            wahlgesetzes) bei der
                            Wahl des Europäischen
  1501 bis 1502,
                            Parlaments von Amts we-
  1517 bis 1518,
                            gen in ein Wählerverzeich-
     1503, 1519,            nis im Inland einzutragen
                            ist; die Gebietskörper-
1502a bis 1502c,            schaft oder der Wahlkreis
1518a bis 1518c,            im Herkunftsmitgliedstaat,
     1504, 1520,            wo die betroffene Person
                            zuletzt in ein Wählerver-
     1505, 1521,            zeichnis eingetragen war
BGBl. 2022, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
20. die Zugehörigkeit zu einer
    steuererhebenden Religions-
    gesellschaft sowie das Datum
    des Eintritts und Austritts

21. die Identifikationsnummer
    nach § 139b der Abgaben-
    ordnung und bis zu deren
    Speicherung im Melderegister
    das Vorläufige Bearbeitungs-

    merkmal nach § 139b Absatz 6
    Satz 2 der Abgabenordnung

22. die Tatsache, dass Passver-
    sagungsgründe vorliegen, ein
    Pass versagt oder entzogen
    oder eine Anordnung nach § 6
    Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder
    § 6a Absatz 2 des Personal-
    ausweisgesetzes getroffen
    worden ist

23. die Tatsache, dass die deut-
    sche Staatsangehörigkeit nach
    § 4 Absatz 3 oder § 40b des
    Staatsangehörigkeitsgesetzes
    erworben wurde und nach
    § 29 des Staatsangehörig-
    keitsgesetzes ein Verlust der
    deutschen Staatsangehörigkeit
    eintreten kann

24. die Anschrift vom 1. Septem-
    ber 1939 derjenigen Ein-

    wohner, die aus den in § 1
    Absatz 2 Nummer 3 des
    Bundesvertriebenengesetzes
    bezeichneten Gebieten
    stammen

25. die Tatsache, dass eine
    waffenrechtliche Erlaubnis
    erteilt oder ein Waffenbesitz-
    verbot erlassen worden ist,
    sowie die Behörde, die diese
    Tatsache mitteilt, mit Angabe
    des Datums, an dem die
    waffenrechtliche Erlaubnis
    oder das Waffenbesitzverbot
    erstmals erlassen worden ist

26. die Tatsache, dass eine
    sprengstoffrechtliche Erlaubnis
    oder ein Befähigungsschein
    nach § 20 des Sprengstoff-
    gesetzes erteilt worden ist,
    sowie die Behörde, die diese
    Tatsache mitteilt, mit Angabe
    des Datums der erstmaligen
    Erteilung

27. den Namen und die Anschrift
    des Eigentümers der Wohnung
    und, wenn dieser nicht selbst
    Wohnungsgeber ist, auch den
    Namen und die Anschrift des
    Wohnungsgebers

28. die Tatsache, dass ein Ein-
    wohner bereits vor der Wehr-
    erfassung seines Jahrganges
    erfasst worden ist

1102, 1103,    Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
               hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
               Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

                 (2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder
2701, 2702,    Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt
               mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Ab-
               satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht
               bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.

                  (3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1

               Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre
               nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein beding-
2301, 2302,    ter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
               im Melderegister eingetragen ist, werden nicht über-
               mittelt.

                                         §8

                            Abruf, Eintragung oder
                  Löschung der Daten zu Übermittlungssperren

      2401,       (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15
               Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Er-
               teilung einer Auskunft über das Bestehen einer Über-
               mittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
               Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Ab-
               satz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach
               § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Lan-
               desrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die
               zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen
               Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
      3991,    oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die

               folgenden Daten abrufen:

               1. Übermittlungssperren nach                     1801,
                  § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
                  Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
                  Verbindung mit Absatz 5 des
                  Bundesmeldegesetzes
2601, 2602,
2603, 2604,    2. nach Landesrecht zu
                  speichernde Übermittlungs-
                  sperren.

               Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
               hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
               Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
                  (2) Widerspricht die betroffene Person einer Daten-

               übermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2,
2801, 2802,    § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach
               § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbin-
               dung mit Landesrecht, so können die Verwaltungs-
               portale die folgenden Daten über den Widerspruch
               auf Antrag der betroffenen Person an die für die allei-
               nige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zu-
               ständigen Meldebehörde übermitteln:

               1. rechtlicher Grund des Wider-                  1801,
                  spruchs nach § 36 Absatz 2,
3001, 3002,       § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
                  Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
                  mit Absatz 5 des Bundesmel-
                  degesetzes, der zum Eintrag
                  einer Übermittlungssperre führt

               2. rechtlicher Grund des Wider-
      3101.       spruchs, der zum Eintrag einer
                  zusätzlich zu speichernden
                  Übermittlungssperre nach
                  Landesrecht führt.
BGBl. 2022, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
   (3) Die Verwaltungsportale können

auf Antrag der        14. zum Ehegatten oder Lebens-                  0001,
betroffenen Person für die Löschung einer im Melde-            partner:
register eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36

Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
                           a) Familienname                   1501 bis 1502,
Absatz 1, 2 und 3                                            1517 bis 1518,
in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes
sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes                b) Vornamen                           1503, 1519,
durch Landesrecht durch die zuständige Meldebe-                 c) Geburtsname                  1502a bis 1502c,
hörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2                                             1518a bis 1518c,
an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Ne-
benwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.                 d) Doktorgrad                         1504, 1520,

                           §9
e) Geburtsdatum                       1505, 1521,

f)   Geschlecht                       1506, 1522,
               Elektronische Anmeldung

   (1) Die Verwaltungsportale können
                           g) derzeitige Anschriften im        1508, 1524,
für die elektro-              Zuständigkeitsbereich der     1200 bis 1213a,
nische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen                   Meldebehörde sowie
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-               Anschrift der letzten
wohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Ab-                    alleinigen Wohnung oder
satz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten                 Hauptwohnung außerhalb
abrufen:

 1. Familienname

 2. Geburtsname

 3. Vornamen unter Kennzeich-

    nung des gebräuchlichen
    Vornamens
 4. Doktorgrad

 5. Ordensname, Künstlername

 6. Geburtsdatum, Geburtsort
    sowie bei Geburt im Ausland
    auch den Staat

 7. Geschlecht

 8. zum gesetzlichen Vertreter:

      a) Familienname

      b) Vornamen

      c) Doktorgrad

      d) Anschrift

      e) Geburtsdatum

      f)   Geschlecht

 9. derzeitige Staatsangehörig-
    keiten
10. rechtliche Zugehörigkeit zu
    einer öffentlich-rechtlichen
    Religionsgesellschaft

11. derzeitige Anschriften

12. Einzugsdatum

13. Familienstand, bei Verheirate-
    ten oder Lebenspartnern
    zusätzlich Datum und Ort der
    Eheschließung oder Begrün-
    dung der Lebenspartnerschaft
    sowie bei Eheschließung oder
    Begründung der Lebenspart-
    nerschaft im Ausland auch
    den Staat
                              des Zuständigkeitsbe-
                              reichs der Meldebehörde
    0101 bis 0106,
                      15. zu minderjährigen Kindern:
    0201 bis 0202,
                           a) Familienname                   1601 bis 1602,
       0301, 0302,
                           b) Vornamen                                1603,

                           c) Geburtsdatum                            1604,
             0401,         d) Geschlecht                             1604a,

       0501, 0502,         e) Anschrift im Inland            1200 bis 1212,

    0601 bis 0603,    16. Ausstellungsbehörde, Aus-          1700 bis 1709,
                          stellungsdatum, letzter Tag        1715 bis 1717,
                          der Gültigkeitsdauer und
                          Seriennummer des Personal-
             0701,        ausweises des vorläufigen
                          Personalausweises, des
             0001,        Ersatz-Personalausweises,
                          des anerkannten Passes oder
    0902 bis 0903,        Passersatzpapiers, Ausstel-
                          lungsbehörde, letzter Tag der
             0904,
                          Gültigkeitsdauer und Serien-
             0905,        nummer der eID-Karte
                      17. Auskunfts- und Übermitt-           1801 bis 1802,
            0907a,
                          lungssperren
    1200 bis 1212,
                      18. AZR-Nummer, übergangs-                      1712,
             0906,        weise Seriennummer des An-
                          kunftsnachweises nach § 63a
             0917,
                          Absatz 1 Nummer 10 des
             1001,        Asylgesetzes
                      19. für die Ausstellung von Pässen         2301, 2302.
       1101, 1104,        und Ausweisen die Tatsache,
                          dass Passversagungsgründe
                          vorliegen, ein Pass versagt
                          oder entzogen oder eine An-
    1201 bis 1213,        ordnung nach § 6 Absatz 7,
                          § 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-
1301, 1301a, 1305,        satz 2 des Personalausweis-
                          gesetzes getroffen worden ist
    1401 bis 1403,
      1408, 1409,     Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1
                      Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebe-
                      hörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für
                      die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten
                      Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Ab-
                      satz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Aus-
                      kunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
                      oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bun-
BGBl. 2022, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689
desmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist,
werden nicht übermittelt.
   (2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtig-
keit der von der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
wohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten
Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt
das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bun-
desmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die
folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber
dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zu-
zugsmeldebehörde:

1. Name und Anschrift des Woh-              3001, 3002,
   nungsgebers und wenn dieser
   nicht Eigentümer ist, auch den
   Namen des Eigentümers

2. Einzugsdatum                                   1301,

3. Anschrift der Wohnung,                1201 bis 1213,
   gekennzeichnet nach Haupt-
   und Nebenwohnung
4. Auszugsdatum, sofern es vom                    1306.
   Einzugsdatum abweicht

Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8
Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
  (3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code,
den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3
des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber
dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch

an die Zuzugsmeldebehörde.

                          § 10
                  Meldebestätigung der
               elektronischen Anmeldung

   Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durch-
führung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung
über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundes-
meldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige
Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:

1. Familienname                          0101 bis 0106,
2. Vornamen unter Kennzeichnung             0301, 0302,

   des gebräuchlichen Vornamens

3. Doktorgrad                                     0401,

4. Geburtsdatum                                   0601,
5. Einzugsdatum                      1301, 1301a, 1305,

6. Datum der Anmeldung                            1311,

7. Anschrift                             1201 bis 1212,
8. alleinige Wohnung, Haupt-                      1213.
   oder Nebenwohnung

                        Artikel 2
                  Änderung der

              Ersten Bundesmelde-

          datenübermittlungsverordnung
   Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember

2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
   und 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3“ er-
   setzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der
   Küppe 2, 53225“ durch die Wörter „Bernkasteler
   Straße 8, 53175“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch die Wör-
         ter „§ 23 Absatz 2 und 3“ ersetzt.

     bb) In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712“

         der Punkt durch ein Komma ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

         „19. für die Ausstellung von    2301, 2302.“
              Pässen und Ausweisen
              die Tatsache, dass Pass-
              versagungsgründe vorlie-
              gen, ein Pass versagt
              oder entzogen oder eine
              Anordnung nach § 6 Ab-
              satz 7, § 6a Absatz 1 oder
              § 6a Absatz 2 des Per-
              sonalausweisgesetzes

              getroffen worden ist
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
      Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7“ durch die An-
   gabe „4, 7“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung der
             Zweiten Bundesmelde-
          datenübermittlungsverordnung

   Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-

nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „sowie
   zur Durchführung des automatisierten Abrufs von
   Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß
   § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bür-
   gerinitiative“ gestrichen.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung
   von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde-
   behörden an das Bundesamt für Personalmanage-

   ment der Bundeswehr, an die Datenstelle der Ren-
   tenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an
   das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentral-
   amt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt
   und an das Ausländerzentralregister.“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 683. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3b9a1f4b11ca1fb3….