Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

BMWSBBBRBeamtZustAnO

§ 3 Zuständigkeit bei Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Stand: 16.09.2026

Bund

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.

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