Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
BMWSBBBRBeamtZustAnO§ 2 Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten
Stand: 16.09.2026
Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 99 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.