Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 99 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 99 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.