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§ 2 BMWSBBBRBeamtZustAnO — Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.09.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 99 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.