Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

BMVgVFAPrV

§ 6 Prüfungstermine und Prüfungsort

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/6#abs-1 (1) Die zuständige Stelle gibt einheitliche überregionale Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung vor. Sie bestimmt überregional abgestimmte Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/6#abs-2 (2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine, den Prüfungsort und die Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/6#abs-3 (3) Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben.

§ 5 § 7