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§ 6 BMVgVFAPrV — Prüfungstermine und Prüfungsort

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.07.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die zuständige Stelle gibt einheitliche überregionale Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung vor. Sie bestimmt überregional abgestimmte Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine, den Prüfungsort und die Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben.