Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

BMVgVFAPrV

§ 22 Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/22#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling oder seine gesetzliche Vertretung sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 frühestens wiederholt werden kann. Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/22#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.

§ 21 § 23