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# § 22 BMVgVFAPrV — Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung  
Stand: 01.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling oder seine gesetzliche Vertretung sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 frühestens wiederholt werden kann. Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 22 BMVgVFAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/22

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