Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung
BMVgVFAPrV§ 23 Wiederholung der Abschlussprüfung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/23#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zweimal wiederholt werden. Es gelten die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/23#abs-2 (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Abschlussprüfung an, zur Wiederholung der Abschlussprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/23#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung nach § 6 wiederholt werden.