Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung
BMVgVFAPrV§ 21 Prüfungszeugnis
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/21#abs-1 (1) Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/21#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/21#abs-3 (3) Die Prüfungszeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/21#abs-4 (4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung mit Ausbildungsprofil in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt werden.