Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 3
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 19.05.2022 – VG 28 K 563.19
- VG Düsseldorf, 20.07.2012 – 13 K 1802/12Zitiert von 3
- VG Köln, 12.07.2006 – 3 K 8852/04Zitiert von 4
- BVerwG, 26.07.2012 – 2 C 16/11
- BVerwG, 26.07.2012 – 2 C 36/11Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 20.07.2012 – 13 K 5977/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 03.09.2025 – 2 LC 361/24Zitiert von 1
- VG Göttingen, 18.07.2025 – 3 A 139/24
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 – 5 LB 63/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BMVergV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/3#abs-1 (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/3#abs-2 (2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/3#abs-3 (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.