Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 50 Laufbahnwechsel

Stand: 17.03.2026

Bund164 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/50#abs-1 (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/50#abs-2 (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:

1.
im einfachen Dienst: drei Monate,
2.
im mittleren Dienst: ein Jahr,
3.
im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.

Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

§ 49 § 51