Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 48 Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.05.2019 – 2 A 15/17Anforderungen an die Erstellung von ProbezeitbeurteilungenZitiert von 69
- OVG NRW, 02.04.2009 – 1 B 1833/08Konkurrentenstreit: Anforderungen an die Angabe des Beurteilungszeitraums in einer Anlassbeurteilung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BVerwG, 09.05.2019 – 2 C 1/18Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem RegelbeurteilungssystemZitiert von 307
- BVerwG, 09.05.2019 – 2 C 2/18Zitiert von 11
- BVerwG, 19.11.2015 – 2 A 6/13Keine Klagebefugnis bei Auswahlentscheidung über ämtergleiche StellenbesetzungZitiert von 192
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2016 – 4 S 585/16Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 VR 7.25Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale (hier: Tätigkeit mit operativem Bezug)Zitiert von 5
- VGH Hessen, 13.11.2025 – 1 A 805/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2025 – 1 M 125/25
93 Entscheidungen zu § 48 BLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.