Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 40 Voraussetzungen einer Beförderung
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 205
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.01.2011 – 1 A 1810/08Dienstliche Beurteilung ohne eigene Anschauung des Beurteilers; Erfordernis einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 – 4 S 126/15Zitiert von 17
- OVG NRW, 29.09.2005 – 1 A 4240/03Zitiert von 24
- BVerwG, 26.09.2012 – 2 A 2/10Dienstliche Beurteilung; Zweitbeurteilung; Tatsachengrundlage und BegründungZitiert von 118
- VG Saarland Saarlouis, 11.05.2011 – 2 K 286/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.04.2009 – 1 B 1833/08Konkurrentenstreit: Anforderungen an die Angabe des Beurteilungszeitraums in einer Anlassbeurteilung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2025 – 2 VR 3.25Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer StellenausschreibungZitiert von 22
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 7/22Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer RegelbeurteilungZitiert von 57
- VG Bayreuth, 30.06.2023 – B 5 S 23.490
205 Entscheidungen zu § 40 BLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.