# § 40 BLV 2026 — Voraussetzungen einer Beförderung

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

- 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

- 2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

- 3. kein Beförderungsverbot vorliegt.

Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

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Zitiervorschlag: § 40 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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