Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 36 Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2014 – 4 S 163/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.07.2018 – 1 B 800/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.07.2018 – 1 B 923/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.07.2018 – 1 B 925/18
- OVG NRW, 06.06.2018 – 1 B 715/18Zitiert von 6
- OVG NRW, 21.09.2023 – 1 B 729/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.05.2026 – 15 L 910/26
- OVG NRW, 06.01.2025 – 1 B 774/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.05.2023 – 6 A 3129/20Zitiert von 6
27 Entscheidungen zu § 36 BLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/36#abs-1 (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/36#abs-2 (2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/36#abs-3 (3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren werden, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Die Vorstellung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/36#abs-4 (4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/36#abs-5 (5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/36#abs-6 (6) Für Beamtinnen und Beamten, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 an einem Aufstiegsverfahren teilnehmen, gilt Folgendes: