Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 42 Erprobungszeit
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 92
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2024 – OVG 10 S 19/24
- OVG NRW, 20.11.2012 – 1 A 1022/11Zitiert von 1
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 A 1/21Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der BesoldungsgruppeZitiert von 37
- VG Ansbach, 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385
- VG Berlin, 29.05.2017 – 5 L 243.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/42#abs-1 (1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/42#abs-2 (2) Die in § 41 Absatz 4 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/42#abs-3 (3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, so ist von der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Funktion abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.