Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. 2016 I S. 2362
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