Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 30 Verlängerung der Probezeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.01.2023 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 30)
BGBl. 2023 I Nr. 30
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.