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§ 18 BLV 2009 — Einfacher Dienst

Bundeslaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 25.08.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.