Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 95
Stand: 19.07.2024
Die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
BGBl. 2021 I S. 1858 Gesetzgebungsmaterialien
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