Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 95

Bund3 Fassungen

Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

§ 94 § 96