Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 95
Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
BGBl. 2021 I S. 1858 Gesetzgebungsmaterialien
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