Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
Stand: 10.06.2019
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 364 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 188 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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13.04.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I 855)
BGBl. 2006 I S. 855
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 180 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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