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Artikel 12 · BT-Drs. 16/27 · S. 16

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung)
Die §§ 13 bis 15 treffen Übergangsvorschriften aus Anlass
der Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaft-
liche Marktordnung (BALM) und des Bundesamtes für Er-
nährung und Forstwirtschaft (BEF) zur Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE), und zwar zur Über-
nahme von Beschäftigten (§ 13), dem Übergang von Rech-
ten und Pflichten (§ 14), zur Ernennung des Präsidenten des
BEF und der Vorstandsmitglieder der BALM zu Ständigen
Vertretern des Präsidenten der BLE (§ 15 Abs. 1), zum vor-
läufigen Sitz der BLE (§ 15 Abs. 2) und über die Personal-
vertretung (§ 15 Abs. 3). Diese Vorschriften haben sich erle-
digt oder werden sich bis zum Inkrafttreten der hier
vorgeschlagenen Änderungen erledigt haben und können da-
her aufgehoben werden. Die Änderung in § 1 enthält eine
Folgeänderung hierzu.

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Herkunft

BT-Drs. 16/27, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.884–43.812 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 7793e689fca4012a….

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