Gesetze / Bundesleistungsbesoldungsverordnung
BLBV§ 8 Ausschluss- und Konkurrenzregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dürfen nicht neben einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können leistungsbezogene Besoldungsinstrumente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit aller Instrumente 15 Prozent der Zahl der dort am 1. Januar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden vor Ablauf eines Jahres seit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Sie soll nicht gewährt werden innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden in Bereichen, in denen folgende Leistungselemente gewährt werden:
Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. 2015 I S. 2163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.