Gesetze / Bundesleistungsbesoldungsverordnung
BLBV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 2
- OVG Saarland, 05.06.2018 – 1 A 727/16Zitiert von 1
- BVerwG, 30.01.2013 – 6 P 5/12Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart; Antragsbefugnis des Personalrats; Leistungsbezahlung an PersonalratsmitgliederZitiert von 25
2 Entscheidungen zu § 2 BLBV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/2#abs-1 (1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/2#abs-2 (2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.