Gesetze / Bundesleistungsbesoldungsverordnung

BLBV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/2#abs-1 (1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/2#abs-2 (2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
§ 1 § 3