Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

BKrFQG

§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.12.2020

Bund1 Entscheidung

Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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