Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.12.2020
Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 BKrFQG →
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- VG Freiburg, 29.04.2021 – 6 K 3594/18Zitiert von 1
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