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§ 8 BKrFQG — Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 02.12.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.