Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3?asof=2020-12-02#abs-4 (4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3?asof=2020-12-02#abs-5 (5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3?asof=2020-12-02#abs-6 (6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3?asof=2020-12-02#abs-7 (7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.