Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
Stand: 06.02.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 04.08.2009 – 11 L 1094/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 – L 2 R 377/19Zitiert von 5
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 – L 2 AL 67/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3#abs-1 (1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3#abs-2 (2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3#abs-4 (4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3#abs-5 (5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3#abs-6 (6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/3#abs-7 (7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.