Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 4 Besitzstand
Stand: 02.12.2020
Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
1.
vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
2.
vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 4 BKrFQG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 – L 2 R 377/19Zitiert von 6
- VG Freiburg, 29.04.2021 – 6 K 3594/18Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.11.2025 – 7 A 6244/25
- FG Thüringen, 23.05.2023 – 2 K 23/21Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 19.04.2018 – 11 K 262/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2016 – 1 L 24/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 09.08.2016 – 13 K 3218/13 LZitiert von 1
- VG Arnsberg, 03.07.2015 – 1 L 1279/14
- VG Köln, 04.08.2009 – 11 L 1094/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BKrFQG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.