Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

BKrFQG

§ 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern

Stand: 23.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/25#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektronischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/25#abs-2 (2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Verlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

§ 24 § 26