Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 20b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Stand: 10.06.2019
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 20b BKleingG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Brandenburg an der Havel, 29.10.2021 – 31 C 288/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 25.10.2018 – 5 U 90/17Zitiert von 2
- BGH, 16.12.2004 – III ZR 179/04Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 04.11.2025 – 3 U 89/24
- KG, 23.02.2023 – 8 U 39/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.09.1994 Ausfertigung
§ 20b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2538)
BGBl. 1994 I S. 2538
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