Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BKM

BKMBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKMBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKMBGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKMBGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKMBGebV/2#abs-4 (4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn

1.
die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
2.
von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.

In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.

§ 1 § 3