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# § 2 BKMBGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung BKM  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn

- 1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder

- 2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.

In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.

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Zitiervorschlag: § 2 BKMBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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