Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BKM

BKMBGebV

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKMBGebV/1#abs-1 (1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Bundesarchivgesetz,
2.
Stasi-Unterlagen-Gesetz,
3.
Kulturgutschutzgesetz,
4.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKMBGebV/1#abs-2 (2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.

§ 2