Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BKM

BKMBGebV

§ 3 Zeitgebühr

Stand: 01.10.2021

Bund

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

§ 2 § 4