Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 7a Datenübermittlung
Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 7a umnummeriert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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