Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 7 Zeugenschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 1988/09Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2956/09
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2309/09
- VG Hannover, 22.05.2008 – 10 A 2412/07Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 16.12.2008 – 11 LC 229/08Zitiert von 9
- BVerwG, 09.06.2010 – 6 C 5/09Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport"; Speicherung; LöschungZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 52
- VG Hannover, 26.03.2015 – 10 A 9932/14Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 10.01.2011 – 18 K 3229/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BKAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/7#abs-1 (1) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Entsprechendes gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/7#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt kann Zeugenschutzmaßnahmen aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staates oder einer für die Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stelle durchführen, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/7#abs-3 (3) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.