Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 87 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/87#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 55 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 55 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
2.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/87#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.

§ 86 § 88