Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/86#abs-1 (1) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/86#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.

§ 85 § 87