Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund
Stand: 10.06.2019
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- OLG Köln, 16.12.2022 – 7 U 184/21Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/86#abs-1 (1) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/86#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.