Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 54 Platzverweisung
Stand: 10.06.2019
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAGStand: 10.06.2019
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.