Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/53#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 durch technische Mittel ermitteln:

1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
den Standort eines Mobilfunkendgeräts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/53#abs-2 (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/53#abs-3 (3) § 51 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/53#abs-4 (4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.

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