Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 23 Elektronische Aktenführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.