Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 23 Elektronische Aktenführung

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.

§ 21 § 23